Bitte beachten Sie unsere AGB.
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Für alle unsere Verkäufe und sonstigen Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungen und Empfehlungen im Verkehr mit Unternehmern gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern nicht im Einzelfall individuelle Abweichungen vereinbart werden; dies gilt auch bei der Vereinbarung von Handelsklauseln, insbesondere Incoterms. Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Derartigen abweichenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
I. Angebot, Vertragsschluss
Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigt haben oder die Ware von uns ausgeliefert ist. Bei sofortiger Lieferung durch uns kann die Auftragsbestätigung durch unseren Lieferschein ersetzt werden.
II. Umfang der Lieferung
1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regeln, sonstige technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen des Liefergegenstandes in Angeboten und Prospekten ist nur Leistungsbeschreibung und keine Beschaffenheitsgarantie. Bestimmte Beschaffenheiten der Ware gelten grundsätzlich nur dann als von uns garantiert, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
3. Bei der Liefermenge sind Abweichungen von bis zu 5% zulässig. Mehrlieferungen sind vom Besteller zu vergüten. Bei Lieferung nach Muster oder Zeichnung, die gesondert angefertigt werden, sind vergütungspflichtige Abweichungen von bis zu 10% zulässig.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk gemäß der jeweils zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Preisliste zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zuzüglich der jeweils gültigen und anfallenden Teuerungs- und Legierungszuschläge. Verpackungskosten werden gesondert berechnet.
2. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar und fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei uns maßgebend.
3. Zurückbehaltungsrechte, auch aus § 369 HGB, und Aufrechnungsbefugnisse des Bestellers sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Besteller stehen unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen zu oder es handelt sich um Gegenansprüche des Bestellers aus demselben Vertragsverhältnis. Nach Fälligkeit der Rechnung werden Fälligkeitszinsen in Höhe von 5% und nach Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens im Falle des Zahlungsverzugs bleibt vorbehalten.
4. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig. Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte sind wir in diesen Fällen berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung solcher Sicherheiten vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen
5. Den Preisen liegen die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Lohn- und Materialkosten zugrunde. Sollten sich bei einer Lieferzeit von mehr als drei Monaten bis zum Tage der Lieferung Änderungen ergeben, sind entsprechende Preisberichtigungen vorbehalten.
6. Werden nach Vertragsabschluss Frachtkosten, Versicherungskosten oder öffentliche Abgaben und Lasten (z. B. Zölle, Im- und Exportgebühren) neu eingeführt oder erhöht, sind wir, auch bei frachtfreier oder verzollter Lieferung, berechtigt, solche Mehrbelastungen dem vereinbarten Preis zuzuschlagen.
IV. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erhalt der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das
Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
3. Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, andernfalls der Tag der Absendung der Ware. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.
4. Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Vorlieferanten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderung z. B. durch Feuer-,
Wasser- und Maschinenschaden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind. Die vorstehenden Regelungen gelten auch dann, wenn darin bezeichnete Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind.
5. Geraten wir in Verzug, ist der Besteller erst nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatz kann nur nach Art. VIII. geltend gemacht werden.
6. Wird der Versand durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, werden ihm, beginnend einen Monat ab Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten bei Lagerung in unserem Werk, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages der betroffenen Lieferungen für jeden Monat, berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
7. Wir geraten nicht in Verzug, solange der Besteller mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.
8. Soll die Lieferung auf Abruf oder nach Spezifikation durch den Besteller erfolgen und erfolgt ein Abruf oder eine Spezifikation nicht innerhalb der vertraglich vorgesehenen Fristen, sind wir unbeschadet anderer oder weiterer Rechte berechtigt, nach erfolgloser Fristsetzung nach unserer Wahl die Ware selbst einzuteilen und zu liefern, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
V. Gefahrübergang
1. Bei Versand geht die Gefahr spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr am Tage der dem Besteller mitgeteilten Versandbereitschaft auf diesen über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Versandfertig gemeldete und zur Auslieferung fällige Ware muss der Besteller sofort abrufen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller einschließlich künftig entstehender Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen und einschließlich etwaiger Rückgriffs- und Freistellungsansprüche aus Wechseln und Schecks beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.
2. Der Besteller hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.
3. Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird unsere Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Besteller uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Besteller jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
4. Der Besteller ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Besteller verpflichtet, seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung und zur weiteren Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
5. Der Besteller tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Umsatzsteuer, Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Das gilt auch bei einem Unternehmensverkauf. Der Besteller darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Forderung zunichtemachen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen – auch bei einem Unternehmensverkauf –gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen. Im Falle der Veräußerung von Miteigentumsanteilen als Vorbehaltsware – auch bei einem Unternehmensverkauf – gilt die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe unseres Miteigentumsanteils als an uns abgetreten.
6. Der Besteller bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung bei Bedarf selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretener Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.
7. Nimmt der Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlusssaldo bereits jetzt in
Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.
8. Hat der Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Ware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings, oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder zukünftigen Sicherungsrechte gemäß Art. VI. beeinträchtigt werden könnten, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Waren zu verlangen. Gleiches gilt im Fall eines echten Factorings, wenn der Besteller nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis für die Forderung verfügen kann.
9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme aller Vorbehaltsware berechtigt; der Besteller ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet. Zur Feststellung des Bestands der von uns gelieferten Waren dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Bestellers betreten. In der Rücknahme von Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären oder zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretener Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
10. Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
11. Wir behalten uns unsere Eigentums- und Urheberrechte an allen Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen vor. Der Besteller darf sie Dritten nicht zugänglich machen und muss sie auf Verlangen unverzüglich zurückgeben.
VII. Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelhaftung
1. Der Besteller oder der von ihm bezeichnete Empfänger hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Nach der Entdeckung von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung der mangelbehafteten Sache sofort einzustellen. Offene Mängel - auch das Fehlen von Beschaffenheitsgarantien - sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Unterlässt der Besteller die Prüfung oder die form- und fristgerechte Anzeige, stehen dem Besteller keine Ansprüche aus Mängeln zu. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an.
2. Wurden eine Abnahme oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist eine Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
3. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung entweder durch Lieferung einer fehlerfreien Ersatzware oder durch Nachbesserung verpflichtet, wobei die zu beanstandeten Teile unser Eigentum werden. Wir sind berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Nacherfüllung zu verweigern.
4. Kommen wir der Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht nach, kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, es sei denn, diese ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Fall des Rücktritts haftet der Besteller für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur für die eigenübliche Sorgfalt, sondern für jedes Vertretenmüssen.
5. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur nach Art. VIII. Auch in diesem Fall haften wir aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.
6. Unsere Gewährleistungspflicht entfällt, wenn Mängel der von uns gelieferten Ware nicht vorliegen, d. h. insbesondere dann, wenn Fehler auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, natürlichem Verschleiß oder Eingriffen des Bestellers oder Dritter in den Liefergegenstand beruht.
7. Gewährleistungsansprüche gegen uns verjähren spätestens 12 Monate nach Ablieferung der Ware bzw. ab Abnahme, mit Ausnahme der in Art. VIII. 7. geregelten Fälle.
8. Ist der Endabnehmer der Ware ein Verbraucher, gelten für die Verjährung eines etwaigen Rückgriffsanspruch des Bestellers gegen uns die gesetzlichen Vorschriften.
VIII. Schadensersatzansprüche
1. Für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz wegen zu vertretender Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten. Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
2. Im Falle der Haftung nach Art. VIII. 1. und einer Haftung ohne Verschulden haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. Die Geltendmachung nutzloser Aufwendungen durch den Besteller sind unzulässig.
3. Für Verzugsschäden haften wir bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5% des Netto-Auftragwertes.
4. Über den Einsatz der von uns gelieferten Waren oder sonstigen Leistungen entscheidet der Besteller eigenverantwortlich. Sofern wir nicht eine spezifische Beschaffenheit und Eignung der Produkte für einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck schriftlich bestätigt haben, ist eine anwendungstechnische Beratung in jedem Fall unverbindlich. Auch haften wir nur nach Art. VIII. 1. für eine erfolgte oder unterbliebene Beratung, welche sich nicht auf die Beschaffenheit und Verwendbarkeit des gelieferten Produkts bezieht.
5. Der Haftungsausschluss gemäß Art. VIII. 1.) – 4.) gilt in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
6. Sämtliche Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gegen uns verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Ware bzw. ab Abnahme, im Falle der deliktischen Haftung ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den Anspruch begründenden Umständen oder der Person des Ersatzpflichtigen. Dies gilt nicht bei Vorsatz und in den in Art. VIII. 7. Genannten Fällen.
7. Die Regelungen der Art. VII. 7. und VIII. 1.) – 6.) gelten nicht bei einer Gefährdungshaftung, wenn eine Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
IX. Rückruf, Produktsicherheit
1. Wenn ein Vertragspartner Anhaltspunkte hat, dass eine Rückrufaktion des Endproduktes wegen eines Produktes von uns notwendig ist, muss er dem anderen Vertragspartner unverzüglich seine Gründe mitteilen sowie die seine Ansicht unterstützenden Unterlagen überlassen. Der andere Vertragspartner hat unverzüglich zu den Anhaltspunkten und einer möglichen Rückrufaktion Stellung zu nehmen. Sollten die Vertragspartner auf schriftlichem Weg keine Einigung über die Notwendigkeit einer Rückrufaktion, den Umfang oder die Kostentragung erzielen, kann ein Vertragspartner einen Termin für eine unverzügliche gemeinsame Besprechung festsetzen, an der von jeder Seite zur Entscheidung befugte Personen teilnehmen müssen. Handelt einer der Vertragspartner nicht entsprechend diesem Ablaufplan, kann er sich gegenüber dem anderen nicht darauf berufen, dass die Rückrufaktion objektiv erforderlich bzw. nicht erforderlich war, es sei denn, der andere hat dies grob fahrlässig oder vorsätzlich verkannt.
2. Wir werden dem Besteller, insbesondere wenn dieser Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden auf Grund des Produktsicherheitsgesetzes ausgesetzt ist, alle erforderlichen Informationen übermitteln und jede Hilfestellung leisten, die dieser braucht, um entsprechende Maßnahmen der Behörden abzuwenden. Etwaige Kosten oder Aufwendungen von uns werden nicht erstattet.
X. Erfüllungsort, Abtretung, Schriftform
1. Erfüllungsort ist Hattingen.
2. Der Besteller darf seine Vertragsrechte nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte übertragen.
3. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abreden über die Aufgabe dieser Schriftformvereinbarung.
XI. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Hat der Besteller seinen Sitz außerhalb Deutschlands, gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge im Internationalen Warenkauf (CISG) mit folgenden Sonderregelungen: Vertragsänderungen oder -aufhebung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abreden über die Aufgabe dieser Schriftformvereinbarung. Im Falle der Lieferung vertragswidriger Ware steht dem
Besteller das Recht zur Vertragsaufhebung oder Ersatzlieferung nur dann zu, wenn Schadensersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen sind oder es dem Besteller unzumutbar ist, die vertragswidrige Ware zu verwerten und den verbleibenden Schaden geltend zu machen. In diesen Fällen sind wir zunächst zur Mängelbeseitigung berechtigt. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl und/oder führt sie zu einer unzumutbaren Verzögerung, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, die Vertragsaufhebung zu erklären oder Ersatzlieferung zu verlangen. Hierzu ist der Besteller auch dann berechtigt, wenn die Mängelbeseitigung eine unzumutbare Unannehmlichkeit verursacht oder Ungewissheit über die Erstattung etwaiger Auslagen des Bestellers besteht.
3. Gerichtsstand, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist für beide Teile Hattingen. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an den für ihn geltenden gesetzlichen Gerichtsständen zu verklagen.
XII. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen oder Teile davon unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.
XIII. Vorrangige Deutsche Version
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sollen nach deutschem Rechtsverhältnis ausgelegt werden. Falls die rechtliche Bedeutung einer Übersetzung von der deutschen rechtlichen Bedeutung abweicht, hat die deutsche Bedeutung Vorrang.
Hattingen, Januar 2022